Satzung des Partnerschaftsverein Schorndorf e.V.
in der Fassung vom 30.06.2017
§1 Name und Sitz
Der Verein heißt Partnerschaftsverein - Verein zur Förderung der internationalen Partnerschaften Schorndorfs. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf eingetragen. Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Vereins ist Schorndorf.
§2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem er die Bemühungen seiner Mitglieder um die internationalen Partnerschaften von Schorndorf koordiniert und fördert, sowie eigene Bemühungen in dieser Richtung unternimmt. Dabei kooperiert er mit der Stadtverwaltung und allen öffentlichen Institutionen, die sich für die Partnerschaftsarbeit interessieren.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied kann jede natürliche Person oder Organisation werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert und diese unterstützt.
4.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4.3 Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung.
4.4 Die Mitgliedschaft erlischt
4.4.1 Durch freiwilligen, bis 1.12. des Jahres schriftlich an den Vorstand erklärten Austritt zum Ende des Jahres.
4.4.2 Durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der Mitgliedsorganisation.
4.4.3 Auf Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied der Satzung zuwidergehandelt hat.
§5 Mitgliedschaftsbeitrag
Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist zum Jahresanfang, spätestens bis zum 31.1. ohne separate Aufforderung zu entrichten, sofern kein SEPA Einzugsmandat erteilt wurde.
§6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Ausschuss und
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Die MV beschließt über die wichtigen Angelegenheiten des Vereins und führt die Wahlen von Vorstand, Ausschuss und den 2 Kassenrevisoren durch.
7.2 Die MV tagt mindestens 1 mal im Jahr öffentlich.
7.3 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Schorndorfer Tagespresse mindestens 14 Tage vor dem Termin.
7.4 Außerordentliche MV'en werden einberufen, wenn es der Vorstand für notwendig hält, oder wenn 10% der Stimmen der Mitglieder es wünschen.
7.5 Bei der MV wird Protokoll geführt, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu beurkunden ist.
7.6 Die Tagesordnung umfasst:
- Geschäftsbericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Behandlung von Anträgen
zusätzlich bei Neuwahlen:
- Kassenrevisionsbericht
- Neuwahlen.
Bei außerordentlichen MV'en wird die Tagesordnung durch den Einberufungsgrund bestimmt.
7.7 Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, das seinen Beitrag bezahlt hat, mit einer Stimme.
7.8 Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen, sofern durch Satzung oder Gesetz nicht anders bestimmt.
7.9 Die MV ist beschlussfähig, wenn gemäß §7.3 ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 7 Stimmberechtigte anwesend sind.
§8 Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus:
- 1. Vorsitzendem
- 1. und 2. Stellvertreter
- Kassierer und
- Schriftführer
8.1.1 Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter erledigen die Verwaltung des Vereins und kümmern sich um die Geschäfte.
8.1.2 Der Kassierer verwaltet die Vereinsfinanzen und führt Buch.
8.1.3 Der Schriftführer führt Protokoll bei den Mitgliederversammlungen.
8.2 Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins. Die Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch die 2 stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem der weiteren Vorstandsmitglieder.
Einzelnen Ausschussmitgliedern kann im Rahmen Ihrer Aufgabe (z.B. Durchführung von Reisen) im Rahmen einer Geschäftsordnung beschränkte Vertretungsbefugnis erteilt werden.
8.3 Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand rechtskräftig gewählt ist. Der Vorstand ist verpflichtet, rechtzeitig für Neuwahlen zu sorgen.
8.4 Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
8.5 Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen, wenn er es für notwendig hält, oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder dies wünschen.
§9 Ausschuss
9.1 Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und weiteren, von der MV zu wählenden Beiräten, die sich um spezielle Arbeitsgebiete im Verein kümmern.
9.1.1 Im Ausschuss soll die Arbeit der einzelnen Vereinsbereiche koordiniert werden, sowie die Tagesordnung der MV besprochen werden.
9.2 Der Ausschuss tagt bei Bedarf, mindestens jedoch vor jeder Einladung zur MV, auf Einberufung durch den Vorstand.
§10 Satzungsänderungen
10.1 Satzungsänderungen können nur von einer MV beschlossen werden, wenn sie für diese MV schriftlich auf der Einladung angekündigt waren.
10.2 Die Beschlussfassung erfolgt mit 2/3 der gültigen abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§11 Auflösung des Vereins
11.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von einer MV beschlossen werden, wenn sie schriftlich in der Einladung für diese MV angekündigt war.
11.2 Rechtzeitig schriftlich an den Vorstand ergangene Stellungnahmen werden als Stimme bei der Abstimmung gewertet.
11.3 Die Beschlussfassung erfolgt mit 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen.
11.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Beziehungen, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur oder des Völkerverständigungsgedankens.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Partnerschaftsverein am 26. Mai 1981 angenommen. Änderungen (§§ 1, 5, 7.2, 7.7, 8.1.3, 8.2, 9.1, 11.2) wurden auf der ordentlichen MV vom 12.6.15 beschlossen. Weitere Änderungen (§§ 2.1, 2.2, 11.4) wurden auf der MV vom 30.6.2017 beschlossen.